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| Anerkenntnis-Urteil: | Im Klageverfahren kommt es vor, dass der Schuldner die Forderung doch noch anerkennt. Das Gericht erlässt dann ein kostengünstiges Anerkenntnis-Urteil. |
| Auftragsbestätigung: | Zu jedem Neuauftrag erhalten Sie eine Auftragsbestätigung. Diese wird in der Regel in Listenform, also für alle aktuell übergebenen Aufträge gesammelt, jeden Donnerstag versendet. |
| Außendienst: | Wir setzen einen Außendienstmitarbeiter ein, der werktags zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr im persönlichen Gespräch mit dem Schuldner versucht, Abzahlungsvereinbarungen zu treffen. Sofern dies nicht gelingt, überprüft er die Umgebung des Schuldners auf pfändbare Gegenstände. Auch das Wohnumfeld des Schuldners wird hierbei bewertet, um die weitere Vorgehensweise darauf abzustimmen. |
| BGB Bürgerliches Gesetzbuch: | Regelt die Angelegenheiten zwischen den Bürgern. |
| Eidesstattliche Versicherung: | Früher nannte man dies den
Offenbarungseid. Wenn der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht
positiv erledigt hat, bestimmt dieser den Termin zur Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung. In diesem muss der Schuldner seine familiäre (z.B. verheiratet,
Kinder, Geburtsdatum) und finanzielle Situation (z. B. Einkommen, Kontoverbindung,
Rentenansprüche) schriftlich mitteilen und diese Angaben an Eides
statt versichern. Innerhalb der nächsten 3 Jahre nach Abgabe muss
der Schuldner keine neue eidesstattliche Versicherung abgeben (sog. "Schutzfrist")
- Ausnahme: Es hat sich etwas an den Vermögensverhältnissen geändert,
z.B. der Schuldner war arbeitslos und hat jetzt eine Arbeitsstelle. Der antragsstellende Gläubiger muss hierfür jedoch nachweisen, dass eine Änderung in den Vermögensverhältnissen des Schuldners eingetreten ist. |
| Einspruch: | Sofern der Schuldner mit der Forderung nicht einverstanden ist, kann dieser im gerichtlichen Mahnverfahren - ohne Angabe von Gründen - Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid innerhalb von 14 Tagen einlegen. Um die Forderung gerichtlich festzustellen, ist dann ein Klageverfahren notwendig. Das Gericht fordert den Kläger (= Gläubiger) oder dessen Prozessbevollmächtigten auf, innerhalb von 14 Tagen das Klageverfahren vor dem für den Schuldnersitz zuständigen Gericht zu begründen. Man hat in diesem Fall nur noch die Möglichkeit, die Klage zu begründen oder auf den Anspruch zu verzichten, d. h. die Klage zurückzunehmen. Wegen der kurzen 14-tägigen Frist benötigen wir im Falle eines Einspruchs immer schnellstmöglich Nachricht, ob die Klage durchgeführt werden soll. |
| End-Urteil: | Wenn das Gericht im Klageverfahren über die Forderung entscheidet, erhält man ein Endurteil. |
| Gerichtliches
Mahn- verfahren: |
Das gerichtliche Mahnverfahren ist ein vereinfachtes Klageverfahren. Dieses beinhaltet zunächst die Beantragung und den Erlass eines Mahnbescheids. Frühestens14 Tage nach der Zustellung des Mahnbescheids an den Schuldner kann der Vollstreckungsbescheid beantragt werden. Es dient dazu, die Forderung kostengünstig und schnell gerichtlich feststellen zu lassen und einen Vollstreckungstitel zu erhalten, mit dem die Forderung für 30 Jahre vor der Verjährung geschützt ist und aus dem die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner durchgeführt werden kann. Nachdem das Gericht im gerichtlichen Mahnverfahren die Berechtigung der geltendgemachten Forderung jedoch nicht prüft, hat der Schuldner dort die Möglichkeit, Rechtsmittel (Widerspruch oder Einspruch) einzulegen. |
| Gerichtsvollzieher: | Mit dem Vollstreckungstitel kann man den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung beauftragen. Dieser sucht in der Regel den Schuldner persönlich auf, prüft dessen Vermögensverhältnisse und pfändet, sofern vorhanden, Gegenstände und versteigert diese öffentlich. Dieser nimmt dem Schuldner auch die eidesstattliche Versicherung ab, bewirkt Zustellungen usw. |
| Haftbefehl: | Sollte der Schuldner freiwillig die eidesstattliche Versicherung nicht abgeben, wird ein Haftbefehl beantragt. Mit diesem Haftbefehl wird der Schuldner gezwungen, notfalls mit Hilfe der Polizei, die eidesstattliche Versicherung abzugeben. Unter Umständen wird der Schuldner in eine Justizvollzugsanstalt überstellt, bis er die Versicherung abgibt. Dies kommt allerdings sehr selten vor. |
| Klageverfahren: | Wenn der Schuldner Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegt hat, kann die Forderung nur noch über ein teueres gerichtliches Klageverfahren festgestellt werden. Die Kosten sind hierbei um ein Vielfaches höher als beim gerichtlichen Mahnverfahren. In der Regel wird auch ein Termin zur mündlichen Verhandlung angesetzt und es kann vorkommen, dass Sie dort persönlich erscheinen müssen. |
| Kostenfestsetzungsbeschluss: | Die Kosten des Klageverfahrens hat die unterlegene Partei zu begleichen. Auf Antrag werden die Kosten durch das Gericht festgesetzt. Aus diesem Kostenfestsetzungsbeschluss kann dann auch die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden. |
| Mahnbescheid: | Der Mahnbescheid ist eine vereinfachte Klage und ist bei dem für den Sitz des Gläubigers zuständigen Gericht zu beantragen. Dieses Verfahren ist wesentlich kostengünstiger als die Klage und wird nur schriftlich durchgeführt. Der Mahnbescheid ist in der Regel der erste Schritt um Ihre Forderung gerichtlich festzustellen. Der nächste Schritt ist der Vollstreckungsbescheid-Antrag. Der Mahnbescheid muss dem Schuldner zugestellt werden, der Schuldner hat die Möglichkeit, gegen diesen 14 Tage Widerspruch einzulegen. |
| Offenbarungseid: | siehe eidesstattliche Versicherung |
| Prozessbevollmächtigter: | Wenn in einem Klageverfahren ein Rechtsanwalt die Vertretung übernimmt, nennt man diesen Prozessbevollmächtigten. |
| Rechtsmittel: | Gegen Entscheidungen von Behörden kann man Rechtsmittel innerhalb vorgegebener Fristen einlegen. Am bekanntesten ist der Einspruch gegen den Steuerbescheid innerhalb von 1 Monat. In unserer Bearbeitung tritt am häufigsten der Widerspruch gegen den Mahnbescheid innerhalb 2 Wochen, der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid innerhalb von 2 Wochen auf. In der Zwangsvollstreckung die Erinnerung während der Dauer des Verfahrens. |
| Telefoninkasso: | Parallel zur Bearbeitung wird versucht, telefonisch Kontakt zu den Schuldnern herzustellen. Hierbei verwenden wir entweder die von Ihnen gemeldete Telefon-Nummer oder ermitteln diese selbst tagesaktuell. Zu drei verschiedenen Tageszeiten werden die Schuldner angerufen: Von 7.00 Uhr bis 8.00 Uhr, von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr, mitunter auch samstags. |
| Urteil: | Wenn ein Klageverfahren zur Feststellung Ihrer Forderung durchgeführt und der Schuldner verurteilt wurde, erhalten Sie ein Urteil. Es gibt verschiedene Arten von Urteilen, z.B. End-Urteil, Versäumnis-Urteil, Anerkenntnis-Urteil usw. |
| Verjährung: | Ein noch nicht gerichtlich festgestellter Vorgang verjährt nach den Bestimmungen des BGB. Lt. Gesetz bedeutet dies, dass die Forderung nach wie vor besteht, allerdings braucht der Schuldner diese nicht mehr zu bezahlen. Die regelmäßige Verjährung beträgt nach aktueller Gesetzgebung 3 Jahre. Vollstreckungstitel verjähren allerdings nach 30 Jahren. |
| Vergleich: | Wenn Sie sich mit dem Schuldner auf die Bezahlung eines (geringeren) Betrages anstelle der ursprünglichen Rechnung einigen, also auf einen Teil Ihrer Forderung verzichten, spricht man von einem Vergleich. Dieser kann außergerichtlich oder gerichtlich abgeschlossen werden. Sofern der Vergleich über das Gericht geschlossen wurde, wird diese anschließend zum Vollstreckungstitel. |
| Versäumnis-Urteil: | Wenn der Schuldner zum Termin der mündlichen Verhandlung nicht erscheint oder seine Klageerwiderung nicht abgibt, kann gegen diesen ein Versäumnis-Urteil beantragt werden. |
| Vollstreckungsbescheid-Antrag: | Nach Beantragung des Mahnbescheides und dessen erfolgreicher Zustellung an den Schuldner kann 14 Tage später dieser Antrag gestellt werden. Der Vollstreckungsbescheid wird sodann ebenfalls an den Schuldner zugestellt. Dieser hat die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung Einspruch einzulegen. |
| Vollstreckungsbescheid: | Mit Zustellung des Vollstreckungsbescheides und Ablauf der Einspruchs-Frist ist der Anspruch gerichtlich festgestellt. Man kann ab diesem Moment Zwangsvollstreckungen durchführen, die Forderung verjährt erst nach 30 Jahren. |
| Vollstreckungstitel: | Dieser ist Vorraussetzung, um die Zwangsvollstreckung durchzuführen. Vollstreckungstitel können z.B. Vollstreckungsbescheid, jede Art von Urteil, Vergleich, Kostenfestsetzungsbeschluss usw. sein. |
| Widerspruch: | Sofern der Schuldner mit der Forderung nicht einverstanden ist, kann dieser - ohne Angabe von Gründen - einen Widerspruch gegen den Mahnbescheid, innerhalb von 14 Tagen einlegen. Um die Forderung jetzt noch gerichtlich feststellen zu können, ist ein Klageverfahren notwendig. Dieses kann innerhalb von 6 Monaten beantragt werden. |
| Zustellungen: | Damit gewissen Urkunden und Schriftstücke Wirksamkeit erlangen, müssen diese zugestellt werden. Entweder es wird persönliche überreicht (Name und Uhrzeit wird vermerkt) oder ein Hinweis im Briefkasten hinterlassen. Sofern das Schriftstück dann nicht abgeholt wird, gilt es trotzdem als zugestellt. |
| Zwangsvollstreckung: | Wenn die Forderung gerichtlich festgestellt wurde, kann aus dem Vollstreckungstitel die Zwangsvollstreckung betrieben werden, z. B. die Beauftragung des Gerichtsvollziehers, die Pfändung von Arbeitslohn, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung usw. |