| Anerkenntnis-Urteil: |
Im Klageverfahren kommt es vor, dass der Schuldner die Forderung
doch noch anerkennt. Das Gericht erlässt dann ein kostengünstiges
Anerkenntnis-Urteil. |
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| Auftragsbestätigung: |
Zu jedem Neuauftrag erhalten Sie
eine Auftragsbestätigung. Diese wird in der Regel in Listenform, also
für alle aktuell übergebenen Aufträge gesammelt, jeden Donnerstag
versendet. |
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| Außendienst: |
Wir setzen einen Außendienstmitarbeiter
ein, der werktags zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr im persönlichen
Gespräch mit dem Schuldner versucht, Abzahlungsvereinbarungen zu treffen.
Sofern dies nicht gelingt, überprüft er die Umgebung des Schuldners
auf pfändbare Gegenstände. Auch das Wohnumfeld des Schuldners
wird hierbei bewertet, um die weitere Vorgehensweise darauf abzustimmen. |
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| BGB
Bürgerliches Gesetzbuch: |
Regelt die Angelegenheiten
zwischen den Bürgern. |
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| Eidesstattliche
Versicherung: |
Früher nannte man dies den
Offenbarungseid. Wenn der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht
positiv erledigt hat, bestimmt dieser den Termin zur Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung. In diesem muss der Schuldner seine familiäre (z.B. verheiratet,
Kinder, Geburtsdatum) und finanzielle Situation (z. B. Einkommen, Kontoverbindung,
Rentenansprüche) schriftlich mitteilen und diese Angaben an Eides
statt versichern. Innerhalb der nächsten 3 Jahre nach Abgabe muss
der Schuldner keine neue eidesstattliche Versicherung abgeben (sog. „Schutzfrist“)
- Ausnahme: Es hat sich etwas an den Vermögensverhältnissen geändert,
z.B. der Schuldner war arbeitslos und hat jetzt eine Arbeitsstelle.
Der antragsstellende Gläubiger muss hierfür jedoch nachweisen, dass
eine Änderung in den Vermögensverhältnissen des Schuldners eingetreten
ist. |
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| Einspruch: |
Sofern der Schuldner mit der Forderung
nicht einverstanden ist, kann dieser im gerichtlichen
Mahnverfahren - ohne
Angabe von Gründen - Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid innerhalb
von 14 Tagen einlegen. Um die Forderung gerichtlich festzustellen, ist
dann ein Klageverfahren notwendig. Das Gericht
fordert den Kläger (= Gläubiger)
oder dessen Prozessbevollmächtigten auf,
innerhalb von 14 Tagen das
Klageverfahren vor dem für den Schuldnersitz
zuständigen Gericht
zu begründen. Man hat in diesem Fall nur noch die Möglichkeit,
die Klage zu begründen oder auf den Anspruch zu verzichten, d. h.
die Klage zurückzunehmen. Wegen der kurzen 14-tägigen Frist benötigen
wir im Falle eines Einspruchs immer schnellstmöglich Nachricht, ob
die Klage durchgeführt werden soll. |
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| End-Urteil: |
Wenn das Gericht im Klageverfahren über
die Forderung entscheidet, erhält man ein Endurteil. |
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Gerichtliches
Mahn-
verfahren: |
Das gerichtliche Mahnverfahren
ist ein vereinfachtes Klageverfahren. Dieses beinhaltet zunächst die
Beantragung und den Erlass eines Mahnbescheids. Frühestens14 Tage
nach der Zustellung des Mahnbescheids an den Schuldner kann der Vollstreckungsbescheid beantragt werden. Es dient dazu, die Forderung kostengünstig und schnell
gerichtlich feststellen zu lassen und einen Vollstreckungstitel zu erhalten,
mit dem die Forderung für 30 Jahre vor der Verjährung geschützt
ist und aus dem die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner durchgeführt
werden kann. Nachdem das Gericht im gerichtlichen Mahnverfahren die Berechtigung
der geltendgemachten Forderung jedoch nicht prüft, hat der Schuldner
dort die Möglichkeit, Rechtsmittel (Widerspruch oder Einspruch) einzulegen. |
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| Gerichtsvollzieher: |
Mit dem Vollstreckungstitel kann
man den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung beauftragen. Dieser
sucht in der Regel den Schuldner persönlich auf, prüft dessen
Vermögensverhältnisse und pfändet, sofern vorhanden, Gegenstände
und versteigert diese öffentlich. Dieser nimmt dem Schuldner auch
die eidesstattliche Versicherung ab, bewirkt Zustellungen usw. |
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| Haftbefehl: |
Sollte der Schuldner freiwillig
die eidesstattliche Versicherung nicht abgeben, wird ein Haftbefehl beantragt.
Mit diesem Haftbefehl wird der Schuldner gezwungen, notfalls mit Hilfe
der Polizei, die eidesstattliche Versicherung abzugeben. Unter Umständen
wird der Schuldner in eine Justizvollzugsanstalt überstellt, bis er
die Versicherung abgibt. Dies kommt allerdings sehr selten vor. |
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| Klageverfahren: |
Wenn der Schuldner Widerspruch gegen
den Mahnbescheid oder Einspruch gegen
den Vollstreckungsbescheid einlegt
hat, kann die Forderung nur noch über ein teueres gerichtliches
Klageverfahren festgestellt werden. Die Kosten sind hierbei um ein Vielfaches
höher als beim gerichtlichen
Mahnverfahren. In der Regel wird auch
ein Termin zur mündlichen Verhandlung angesetzt und es kann vorkommen,
dass Sie dort persönlich erscheinen müssen. |
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| Kostenfestsetzungsbeschluss: |
Die Kosten des Klageverfahrens hat die unterlegene Partei zu begleichen. Auf Antrag werden die Kosten
durch das Gericht festgesetzt. Aus diesem Kostenfestsetzungsbeschluss kann
dann auch die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden. |
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| Mahnbescheid: |
Der Mahnbescheid ist eine vereinfachte
Klage und ist bei dem für den Sitz des Gläubigers zuständigen
Gericht zu beantragen. Dieses Verfahren ist wesentlich kostengünstiger
als die Klage und wird nur schriftlich durchgeführt. Der Mahnbescheid
ist in der Regel der erste Schritt um Ihre Forderung gerichtlich festzustellen.
Der
nächste Schritt ist der Vollstreckungsbescheid-Antrag.
Der Mahnbescheid muss dem Schuldner zugestellt werden, der Schuldner hat
die Möglichkeit,
gegen diesen 14 Tage Widerspruch einzulegen. |
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| Offenbarungseid: |
siehe eidesstattliche Versicherung |
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| Prozessbevollmächtigter: |
Wenn in einem Klageverfahren ein
Rechtsanwalt die Vertretung übernimmt, nennt man diesen Prozessbevollmächtigten. |
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| Rechtsmittel: |
Gegen Entscheidungen von Behörden
kann man Rechtsmittel innerhalb vorgegebener Fristen einlegen. Am bekanntesten
ist der Einspruch gegen den Steuerbescheid innerhalb von 1 Monat. In unserer
Bearbeitung tritt am häufigsten der Widerspruch gegen den Mahnbescheid innerhalb 2 Wochen, der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid innerhalb
von 2 Wochen auf. In der Zwangsvollstreckung die Erinnerung während
der Dauer des Verfahrens. |
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| Telefoninkasso: |
Parallel zur Bearbeitung wird
versucht,
telefonisch Kontakt zu den Schuldnern herzustellen. Hierbei verwenden wir
entweder die von Ihnen gemeldete Telefon-Nummer oder ermitteln diese selbst
tagesaktuell. Zu drei verschiedenen Tageszeiten werden die Schuldner angerufen:
Von 7.00 Uhr bis 8.00 Uhr, von 8.00 Uhr – 17.00 Uhr und von 17.00
Uhr bis 20.00 Uhr, mitunter auch samstags. |
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| Urteil: |
Wenn ein Klageverfahren zur Feststellung
Ihrer Forderung durchgeführt und der Schuldner verurteilt wurde, erhalten
Sie ein Urteil. Es gibt verschiedene Arten von Urteilen, z.B. End-Urteil,
Versäumnis-Urteil, Anerkenntnis-Urteil usw. |
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| Verjährung: |
Ein noch nicht gerichtlich festgestellter
Vorgang verjährt nach den Bestimmungen des BGB. Lt. Gesetz bedeutet
dies, dass die Forderung nach wie vor besteht, allerdings braucht der Schuldner
diese nicht mehr zu bezahlen. Die regelmäßige Verjährung
beträgt nach aktueller Gesetzgebung 3 Jahre. Vollstreckungstitel verjähren
allerdings nach 30 Jahren. |
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| Vergleich: |
Wenn Sie sich mit dem Schuldner
auf die Bezahlung eines (geringeren) Betrages anstelle der ursprünglichen
Rechnung einigen, also auf einen Teil Ihrer Forderung verzichten, spricht
man von einem Vergleich. Dieser kann außergerichtlich oder gerichtlich
abgeschlossen werden. Sofern der Vergleich über das Gericht geschlossen
wurde, wird diese anschließend zum Vollstreckungstitel. |
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| Versäumnis-Urteil: |
Wenn der Schuldner zum Termin
der mündlichen Verhandlung nicht erscheint oder seine Klageerwiderung
nicht abgibt, kann gegen diesen ein Versäumnis-Urteil beantragt werden. |
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| Vollstreckungsbescheid-Antrag: |
Nach Beantragung des Mahnbescheides und dessen erfolgreicher Zustellung an den Schuldner kann 14 Tage später
dieser Antrag gestellt werden. Der Vollstreckungsbescheid wird sodann ebenfalls
an den Schuldner zugestellt. Dieser hat die Möglichkeit, innerhalb
von 14 Tagen nach Zustellung Einspruch einzulegen. |
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| Vollstreckungsbescheid: |
Mit Zustellung des Vollstreckungsbescheides
und Ablauf der Einspruchs-Frist ist der Anspruch gerichtlich festgestellt.
Man kann ab diesem Moment Zwangsvollstreckungen durchführen, die Forderung
verjährt erst nach 30 Jahren. |
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| Vollstreckungstitel: |
Dieser ist Vorraussetzung, um
die Zwangsvollstreckung durchzuführen. Vollstreckungstitel können
z.B. Vollstreckungsbescheid, jede Art von Urteil, Vergleich, Kostenfestsetzungsbeschluss usw. sein. |
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| Widerspruch: |
Sofern der Schuldner mit der Forderung
nicht einverstanden ist, kann dieser - ohne Angabe von Gründen - einen
Widerspruch gegen den Mahnbescheid, innerhalb von 14 Tagen einlegen. Um
die Forderung jetzt noch gerichtlich feststellen zu können, ist ein
Klageverfahren notwendig. Dieses kann innerhalb von 6 Monaten beantragt
werden. |
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| Zustellungen: |
Damit gewissen Urkunden und Schriftstücke
Wirksamkeit erlangen, müssen diese zugestellt werden. Entweder es
wird persönliche überreicht (Name und Uhrzeit wird vermerkt)
oder ein Hinweis im Briefkasten hinterlassen. Sofern das Schriftstück
dann nicht abgeholt wird, gilt es trotzdem als zugestellt. |
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| Zwangsvollstreckung: |
Wenn die Forderung gerichtlich
festgestellt wurde, kann aus dem Vollstreckungstitel die Zwangsvollstreckung
betrieben werden, z. B. die Beauftragung des Gerichtsvollziehers, die Pfändung
von Arbeitslohn, die Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung usw. |