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Kurzablauf des Insolvenzverfahrens
für
Verbraucher nach der Insolvenzordnung von 1994 und die Restschuldbefreiung
nach der Insolvenzordnung von 1994 mit wesentlichen Änderungen vom
26.10.2001
Das Gesetz ist in Kraft getreten am 01.01.1999. Es ist anwendbar für natürliche Personen, die keine selbstständige Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben (z.B. Arbeitnehmer, Rentner und Pensionäre, Arbeitslose…) sowie Selbstständige, wenn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen und nur, wenn weniger als 20 Forderungen vorhanden sind. 1. außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan Der Schuldner versucht mit allen Gläubigern eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Hierfür hat er ein komplettes Gläubigerverzeichnis vorzulegen. Wenn diese scheitert, erhält er eine Bescheinigung (ausgestellt von einem Rechtsanwalt, Wirtschafts- oder Steuerberater, Notar, Schuldnerberater oder einer sonstigen geeigneten Stelle), dass eine aussergerichtliche Einigung mit den Gläubigern innerhalb der letzten 6 Monate erfolglos versucht worden ist (dieser Versuch ist eigentlich die Vorraussetzung für das anschließende Insolvenzverfahren). 2. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren Hierfür werden folgende Unterlagen benötigt
3. Annahme bzw. Ablehnung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans Annahme wenn mehr als 50 % der Gläubiger mit mehr als 50 % der angemeldeten Forderungen zustimmen. Dies wird durch Gerichtsbeschluss festgestellt. Dieser Beschluss stellt zusammen mit dem Schuldenbereinigungsplan einen vollstreckbaren Titel dar. Ablehnung wenn weniger als 50 % der Gläubiger zustimmen oder weniger als 50 % der angemeldeten Forderungen erreicht werden. Dann wird das Insolvenzverfahren von einem Treuhänder durchgeführt. Das Gericht beschliesst über den Antrag auf Restschuldbefreiung 4. Restschuldbefreiung und Wohlverhaltensperiode Wird dem Antrag auf Restschuldbefreiung stattgegeben, beginnt die 6-jährige Wohlverhaltensperiode. Innerhalb dieses Zeitraums muss der Schuldner einige Obligenheiten erfüllen, wie z.B. sämtliche pfändbaren Beträge an den Treuhänder abgeben, Anschriftenänderungen mitteilen. 5. Erteilung der Restschuldbefreiung Mit positivem Beschluss über die Restschuldbefreiung und dessen Rechtskraft können bekannte aber auch unbekannte Insolvenzgläubiger Ihre Forderungen nicht mehr durchsetzen. Auch dann, wenn nie auch nur 1 Cent bezahlt wurde.
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