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Gesetz zur Beschleunigung
fälliger Zahlungen - die aktuelle Verzugsregelung - Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
Der Basiszinssatz des Diskontüberleitungsgesetz verändert sich zum 1.1. und 1.7. jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgrösse seit der letzten Veränderung das Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgrösse ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalenderjahr des betreffenden Halbjahres. Seit 1.1.2002 gilt jedoch neu der Basiszinssatz des Bürgerlichen Rechts nach § 247 I BGB. Näheres finden Sie unter "Verzugszinsen". Die neuen Vorschriften gelten auch für Geldforderungen,
die vor Inkrafttreten des Gesetzes entstanden sind. Die neue Regelung
für die Verzugszinsen soll jedoch erst für die vom 1. Mai an
fällig werdenden Forderungen gelten. Sollen die alten Verzugsregelungen
(Verzug nach Mahnung auch vor Ablauf von 30 Tagen) wie bisher gelten,
bedarf es einer gesonderten vertraglichen Abrede. Dabei ist allerdings
die Besonderheit zu beachten, dass abweichende Regelungen in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen und Verbraucherverträgen unwirksam sein
sollen. | |||||||||||||||||||||||||||