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Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen
- die aktuelle Verzugsregelung -

Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts


Am 1. Mai 2000 trat das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen in Kraft. Am 1. Januar 2002 das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts.Der Gesetzgeber will damit die schlechte Zahlungsmoral bekämpfen. Das Gesetz ändert die Voraussetzungen des Verzuges für Geldforderungen und hat damit Auswirkungen auf die Abwicklung aller Verträge, die Geldforderungen begründen. Bisher geriet ein Schuldner, vorbehaltlich besonderer vertraglicher Vereinbarungen, aufgrund einer Mahnung oder einer nach dem Kalender bestimmten Fälligkeit in Verzug. Das neue Gesetz bestimmt nun abweichend davon, dass ein Schuldner mit einer Geldforderung 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug kommt, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Gleichtzeitig ist eine Geldschuld während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen 8 Prozentpunkte über dem Basiszinsatz gem. § 247 BGB (neu!).

Der Basiszinssatz des Diskontüberleitungsgesetz verändert sich zum 1.1. und 1.7. jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgrösse seit der letzten Veränderung das Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgrösse ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalenderjahr des betreffenden Halbjahres. Seit 1.1.2002 gilt jedoch neu der Basiszinssatz des Bürgerlichen Rechts nach § 247 I BGB. Näheres finden Sie unter "Verzugszinsen".

Die neuen Vorschriften gelten auch für Geldforderungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes entstanden sind. Die neue Regelung für die Verzugszinsen soll jedoch erst für die vom 1. Mai an fällig werdenden Forderungen gelten. Sollen die alten Verzugsregelungen (Verzug nach Mahnung auch vor Ablauf von 30 Tagen) wie bisher gelten, bedarf es einer gesonderten vertraglichen Abrede. Dabei ist allerdings die Besonderheit zu beachten, dass abweichende Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Verbraucherverträgen unwirksam sein sollen.